AKTUELLES
«Privacy Shield» und sein rechtlicher Hintergrund in der Schweiz
Der Datenschutz für Unternehmen sollte sich in Bezug auf die USA auch nach dem DSGVO richten und nicht nur nach dem DSG.
Wesentliche Gründe:
- Durchsetzbare schweizerische Rechtsansprüchen fehlen in den USA.
- Steht ein Schweizerisches Unternehmen mit einem Land aus der EU oder des EWRs im Datenverkehr gilt in diesem Fall auch das DSGVO und somit die Europäische Rechtssprechung.
- Somit hat das EUHG Urteil gegen den «Privacy Shield» auch einen Einfluss auf die Datenverarbeitung in die Schweiz. Rechtlich ist der «Bearbeitungsverantwortlicher» in der Pflicht.
Machen Sie sich Gedanken wo und wie ihre Daten verarbeitet werden, sei dies im Unternehmen oder Privat, schützen Sie ihre Daten!
Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB):
- Die Betroffenen in der Schweiz an durchsetzbaren Rechtsansprüchen in den USA fehlt.
- Leider haben die USA diesbezüglich trotz der von der EU und der Schweiz im Rahmen der PS-Evaluationen geübten Kritik und der dazu im US-Kongress geführten Diskussionen bis heute keine Änderungen vorgenommen.
Somit wird folgendes neu in der Länderliste aufgenommen:
- «Datenbearbeiter, die in Bezug auf Personendaten, welche aus der Schweiz stammen, dem Regime Privacy Shield zwischen den USA und der Schweiz beitreten und auf der Liste des U.S. Department of Commerce verzeichnet sind, gewähren Personen in der Schweiz besondere Schutzrechte. Letztere genügen den Anforderungen an einen angemessenen Datenschutz i.S. des DSG jedoch nicht.»
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